Einleitung

Die Stadionordnung ist sozusagen die Hausordnung des Warriors Homefield bei Heimspielen der Warriors. Das Regelwerk dient vor allem der Sicherheit der Besucher, denn es bietet eine rechtliche Absicherung, die verhindern soll, dass Zuschauer gefährdet oder verletzt bzw. Gewalttätigkeiten ausgeübt werden – und zwar vorbeugen

Allgemeines

Die Stadionordnung des Warriors Homefields findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, sowie in privaten und öffentlichen Bestimmungen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Stadionordnung erstreckt sich auf das Stadiongelände. Dazu gehören sämtliche Bereiche, die nur mit einer Eintrittskarte zugänglich sind sowie alle Bereiche, die im weiteren Sinne zum Spielfeld bzw. der Sportanlage gehören sowie alle Zu- und Ausgänge. Der Einfachheit halber werden diese Bereiche nachfolgend “Stadion” genannt.

Zutrittsberechtigung

Zutrittsberechtigt zum Stadion sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte und / oder eine Akkreditierung besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten des Stadiongeländes akzeptiert jede Person diese Stadionordnung des Winterthur Warriors American Football Club.

Aufenthaltsberechtigung

Selbst wenn sie im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Stadionverbot belegt sind oder unter erheblichem Alkohol- und/oder insbesondere Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung im Stadion.

Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte und/oder Akkreditierung unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle einer Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum Stadion zu verwehren, respektive die Person aus dem Stadion zu verweisen.

Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch mittels Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu untersuchen, ob diese aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Durchsuchung widersetzen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein Stadionverbot verhängt worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Verhalten im Stadion

Alle Personen, die das Stadion betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher durch sie geschädigt, gefährdet oder – falls nicht unter unvermeidbaren Umständen – behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers müssen befolgt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen werden. 
Alle Auf- und Abgänge, Treppen sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit freizuhalten.
Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den im Stadion vorhandenen Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auch auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.

Verbotene Gegenstände  

Sofern nicht ausdrücklich durch die Winterthur Warriors genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Stadion zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:

Waffen jeder Art;
– alle Gegenstände, die als Waffen, als Hieb-, Stoss- und Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können – insbesondere Stockschirme, Helme und andere sperrige Utensilien; – Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
– Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefässe mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind – Ausnahme bilden  handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
– Drogen und Stimulanzien;
– rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
– jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschliesslich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und Ähnliches sowie promotionelle oder kommerzielle Objekte und Materialen aller Art;
– Laser-Pointer
– alle Geräte, die dazu dienen, über das Internet oder andere Medien Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse gewerblich zu übermitteln oder zu verbreiten;

Besuchern des Warriors Homefields ist es untersagt (sofern von den Winterthur Warriors nicht ausdrücklich erlaubt)
– das Spielfeld zu betreten oder sich innerhalb der abgesperrten Bereiche bzw. der von den Schiedsrichtern bezeichneten Räume zu bewegen (Endzone, Teamzone, Seitenlinie)
– mit Gegenständen aller Art zu werfen
– sich zu vermummen;
– Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschiessen;
– politische Propaganda und Handlungen zu betreiben, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale Parolen und Embleme zu tragen oder zu verbreiten;
– Drogen zu konsumieren;
– sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere Personen als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
– nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umzäunungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
– sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern, Funktionären oder Kontroll- und Ordnungsdiensten unflätig zu verhalten;
– bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;
– Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, ohne Zutrittsberechtigung zu betreten;
– ausserhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen;
– Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
– eine bedrohliche Situation für das eigene Leben oder Sicherheit oder von anderen Personen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;
– Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Winterthur Warriors durchzuführen;
– Sound, Bilder, Videos, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im ganzen oder einzelnen (ausser für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen (hiervon ausgenommen sind Filmaufnahmen des Gastvereins zu Analyse- und ähnlichen Zwecken, Livestreaming ist nicht gestattet);
– Fotografien, Bilder oder Videos, die innerhalb des Stadions gemacht werden gewerblich zu verbreiten (sofern keine Akkreditierung der Warriors vorliegt –> pr@warriors.ch anfragen)
– Livestreaming des Spiels ohne Bewilligung durch den Vorstand der Winterthur Warriors

Fahnen 
Zugelassen sind Fahnen/Transparente mit einer hohlen Kunststoffstange bis max. 3 Metern Länge und einem Durchmesser von max. 2 Zentimetern. Die Fahnen/Transparente sind nur zugelassen, falls die Fläche von 2.0 x 1.5 Metern nicht überschritten wird und deren Material unter den Begriff „schwer entflammbar” fällt und den nationalen Gesetzen und Normen entspricht. Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall.

Ahndung von Zuwiderhandlungen 

Bei jeder Zuwiderhandlung im Sinne dieser Stadion- und Hausordnung kann die fehlbare Person mit folgenden vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- undKontrolldienst, den fehlbaren Stadionbesucher des Stadions zu verweisen und der Polizei zu übergeben.

Fehlbare Personen, welche durch ihr Verhalten diese Stadionordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit im Stadion gefährden, können mit einem Stadionverbot für das Warriors Homefield belegt werden.

Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien des Schweizerischen American Football Verband zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots zur Verfügung gestellt.

Dem fehlbaren Stadionbesucher wird in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung als pauschale Summe für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in der Höhe von CHF 500.- in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die in Folge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigem Fehlverhaltens von Besuchern gegen den Veranstalter und/oder die Eigentümerin des Stadions verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.

Falls die fehlbare Person im Besitze einer Saisonkarte ist,  verliert diese ihre Gültigkeit. Es können keine finanziellen Rückforderungen gestellt werden.

Die Eigentümerin, die Betreiberin oder andere dazu befugte juristische und/oder natürliche Personen werden bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten in jedem Falle Strafantrag bei der dafür vorgesehenen Behörde stellen.

Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt

Haftung

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie sich im Stadion und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und der Veranstalter und/oder die Eigentümerin des Stadions oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschliesslich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch des Stadions resultieren, verantwortlich gemacht werden können. Dies unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Spiel ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliches Verschulden verursacht werden.

Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Ton und Bildaufnahmen
Jede Person, die das Stadion betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr zu Überwachungszwecken Videoaufnahmen gemacht werden und später zur Identifizierung als Beweismittel verwendet werden können.

Jede Person, die das Stadion betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden dürfen, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels (sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels) nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

Schlussbestimmung
Diese Stadionordnung tritt per 1. März 2017 in Kraft. Aktualisiert am 6. April 2018.